Seit 31.10.2009 gilt das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Das neue Gesetz gilt für Unternehmen, die Zahlungsdienste anbieten. Dazu gehören auch Betreiber von Zahlungs- und Finanztransfergeschäften. Fallen unter diese Regelung nun auch Linden Dollar -Tauschbörsen, die einen Wechsel in beide Richtungen erlauben
(L$ -> €/€ -> L$)?
"Um eine genauere Kontrolle über inoffizielle Geld- und Werttransfersysteme zu erreichen, wird zukünftig in allen EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Zahlungsdiensterichtlinie eine Aufsicht über sogenannte Zahlungsdienste und -institute eingeführt. (...)
Wann ein mit virtueller Währung aufgeladener Account – beispielsweise in einem Online-Spiel oder einer virtuellen Welt – oder einfach ein mit Credits gefüllter "Wallet" als "Zahlungskonto" im Sinne des ZAG gilt, ist nicht einfach zu beantworten. (...)
Relativ unproblematisch außerhalb des ZAG dürften wohl zumindest solche virtuellen Währungen sein, die vom Anbieter eines Online-Dienstes ausgegeben und nur von diesem akzeptiert werden sowie auch nicht rückzahlbar sind. (...)
Je stärker sich aber die virtuelle Währung einem Zahlungsmittel annähert, desto eher wird auch die Regulierung nach dem ZAG relevant. (...)
Die Aufsicht über Geschäfte, die dem ZAG unterfallen, wird in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angesiedelt. Das heißt vor allem, dass die ZAG-pflichtigen Unternehmen für ihre Geschäfte eine Erlaubnis der BaFin benötigen. (...)
Wer solch eine Erlaubnis nicht hat, läuft ab dem 31. Oktober Gefahr, dass die BaFin sein Geschäft untersagt."
[Quelle: heise.de]
telemedicus schreibt hierzu:
Ob Geschäfte mit virtuellen Währungen wie dem „Lindendollar“ aus „Second Life“ der Bankenaufsicht unterfallen, behandelt die Richtlinie selbst nicht ausdrücklich. Doch in der Begründung zum Umsetzungsgesetz (Drucksache 16/11613) wird „Second Life” explizit genannt: Kein Zahlungsdienst sei demnach die
„Übermittlung von 'privaten Währungen', alternativen, auf der Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen geschaffenen Rechnungseinheiten (…), mit denen Leistungen in virtuellen Computerwelten wie „Second Life“ vergütet werden.“
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Demnach handelt es sich doch um einen Zahlungsdienst, wenn am Anfang oder Ende der Übermittlung die Rechnungseinheiten (also etwa: „Lindendollars”) in Euro umgetauscht werden. Eine Entwarnung ist das nicht: Virtuelle Währungen werden oft durch reale Währung begründet oder sind zumindest in solche umtauschbar.
Gibt es auch in Österreich bereits ein entsprechendes Gesetz und was sagt der Anbieter VirWox (Sitz in Graz) dazu?
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